2. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 13. November 2018 hielt die Gemeinde Oberbipp fest, das ausgeführte Terrain entspreche nicht der Bewilligung vom 3. Juli 2013. Die Gemeinde forderte die Beschwerdegegnerschaft daher u.a. auf, das Terrain gemäss dem damals bewilligten Umgebungsgestaltungsplan anzupassen und eine unbewilligte Stützmauer zurückzubauen. 1/16 BVD 110/2019/161