e) Die angefochtene Zwischenverfügung ist nach dem Gesagten nicht selbständig anfechtbar. Folglich kann nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. 2. Kosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Sie hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine RA Nr. 110/2019/160 Seite 6 von 7 Pauschalgebühr von Fr. 500.– (Art. 103 Abs. 1 und 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV9). Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1, 3 und 4 VRPG). III. Entscheid 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.