Mit der angefochtenen Verfügung hat das Regierungsstatthalteramt lediglich seine diesbezügliche Absicht mitgeteilt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bzw. ihr das rechtliche Gehör gewährt. Die von der Beschwerdeführerin angeführten Nachteile sind folglich von Anfang an unbeachtlich. Es ist auch sonst kein Nachteil ersichtlich, welcher der Beschwerdeführerin durch die verfahrensleitende Verfügung vom 12. September 2019 entstehen könnte; angesichts der Gewährung des rechtlichen Gehörs ist vielmehr das Gegenteil der Fall. Im Übrigen würde eine Gutheissung der Beschwerde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von Art. 61 Abs. 3 Bst. b VRPG herbeiführen.