d) Das Regierungsstatthalteramt führt in Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung aus, es «beabsichtige» das Baubewilligungsverfahren gestützt auf Art. 62a Abs. 3 BauG zu sistieren. Es trifft folglich nicht zu, dass mit der Verfügung vom 12. September 2019 das Baubewilligungsverfahren betreffend das Baugesuch vom 27. Juni 2019 bereits sistiert worden ist. Dies hat das Regierungsstatthalteramt in seiner Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 auch nochmals ausdrücklich bestätigt. Mit der angefochtenen Verfügung hat das Regierungsstatthalteramt lediglich seine diesbezügliche Absicht mitgeteilt und der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben bzw. ihr das rechtliche Gehör gewährt.