c) Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der angefochtenen Verfügung sei das Baubewilligungsverfahren sistiert worden. Bleibe die Sistierung aufrechterhalten, sei damit auch entschieden, dass die erlassene Planungszone ihr Bauvorhaben betreffe; dadurch erleide sie einen wesentlichen Nachteil. Im Übrigen sei es ihr nicht zuzumuten, weitere zwei resp. allenfalls drei Jahre mit der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens zuzuwarten. Denn die dadurch resultierende Verzögerung und die damit verbundene finanzielle Einbusse in Form von gebundenem, investiertem Kapital stellten ebenfalls einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dar.