Endentscheid für die betroffene Person nicht jeden Nachteil zu beseitigen vermag. Auch ein bloss wirtschaftliches Interesse kann genügen, sofern es der beschwerdeführenden Person nicht einzig darum geht, eine Verteuerung oder eine aus wirtschaftlicher Sicht ungünstige Verlängerung des Verfahrens zu verhindern.7 Die Sistierung des Verfahrens kann für eine am raschen Verfahrensausgang interessierte Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.8 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 5 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N. 7 mit Hinweisen.