b) Zwischenverfügungen können grundsätzlich jedoch erst im Rahmen einer Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden (Art. 61 Abs. 4 VRPG).6 Eine abweichende Regelung gilt für Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit sowie über Ausstands- und Ablehnungsbegehren; diese sind selbständig anfechtbar (Art. 61 Abs. 2 VRPG). Sämtliche anderen Zwischenverfügungen sind nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst.