folglich um eine Zwischenverfügung gemäss Art. 61 Abs. 1 VRPG3. Die BVE ist zuständig für die Beurteilung von Baubeschwerden (Art. 40 Abs. 1 BauG4); dies gilt auch für solche, die sich gegen einen Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG richten (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 KoG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens sind Zwischenverfügungen mit dem gleichen Rechtsmittel anfechtbar wie ein Entscheid in der Hauptsache.5 Die BVE ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Beschwerde wurde zudem form- und fristgerecht eingereicht.