Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist eine verfahrensleitende Verfügung des Regierungsstatthalteramts, die im Rahmen eines koordinierten Baubewilligungsverfahrens gemäss KoG2 ergangen ist. Diese Verfügung schliesst das Verfahren weder ganz noch teilweise ab. Es handelt sich 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und