eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, mit der Verfügung vom 12. September 2019 sei der Beschwerdeführerin lediglich die Möglichkeit eingeräumt worden, innert einer Frist von drei Wochen mitzuteilen, ob das Baugesuch zurückgezogen und zu gegebener Zeit den neuen Bestimmungen entsprechend neu eingereicht werde oder stillschweigend an der Fortsetzung des Baubewilligungsverfahrens festzuhalten. Eine Sistierung des Baubewilligungsverfahrens sei hingegen nicht verfügt worden. Die Verfügung vom 12. September 2019 sei folglich nicht selbständig anfechtbar, auch nicht ausnahmsweise. Die Gemeinde beantragt die Abweisung der Beschwerde.