4. Mit Schreiben vom 12. September 2019 teilte die Beschwerdeführerin dem Regierungsstatthalteramt und der Gemeinde unter anderem mit, dass sie für das Bauvorhaben bereits am 15. Mai 2019 ein Vorprojekt eingereicht habe. Da die Planungszone nicht innerhalb von drei Monaten seit Einreichung des Vorprojekts publiziert worden sei und sich seitdem auch die Verhältnisse nicht wesentlich geändert hätten, habe die Planungszone keine Auswirkungen auf das Bauvorhaben. Das Baubewilligungsverfahren sei daher nach bisherigem Recht fortzuführen und das Bauvorhaben zu publizieren.