3. Mit «Bestätigung und Verfügung» vom 12. September 2019 wies das Regierungsstatthalteramt unter anderem darauf hin, dass die Planungszone zwar noch nicht rechtskräftig sei. Da die Planungszone jedoch sämtliche Grundstücke des Bauvorhabens betreffe, könne dieses aufgrund einer allfälligen Beeinträchtigung des Planungszwecks vorerst nicht bewilligt werden. In Ziffer 4 hielt das Regierungsstatthalteramt zudem Folgendes fest: