1. Auf den Antrag der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners betreffend Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Ipsach vom 10. Januar 2019 wird bestätigt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 4. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung 11 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/15 10