Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV11). Da die Beschwerdeführerin in der Hauptsache unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Das Nichteintreten auf den Antrag der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdegegners betreffend der vorinstanzlichen Kosten ist von untergeordneter Bedeutung und rechtfertigt keine andere Kostenverlegung. Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 Abs. 1 und 4 VRPG). III. Entscheid