b) Die Beschwerdeführerin hat die Erteilung der Baubewilligung, nicht aber die Kostenverfügung des Bauentscheides vom 10. Januar 2019 angefochten; sie wäre dazu mangels schutzwürdigem Interesse auch nicht legitimiert gewesen. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdegegner haben innert der Rechtsmittelfrist die ihnen auferlegten Kosten nicht angefochten. Die Kosten des Bauentscheides sind daher nicht Verfahrensgegenstand. Der entsprechende Antrag der Beschwerdegegnerin und des RA Nr. 110/2019/15 9