e) Die Vorinstanz hat somit zu Recht basierend auf dem Baugesuchsplan vom 11. Dezember 1986 auf das gewachsene Terrain, wie es vor der Bebauung der Parzelle Nr. D.________ bestand, abgestellt und die Höhe der Aufschüttung bzw. des massgebenden Terrains richtig festgelegt. Gestützt darauf hat sie die Höhe bzw. den Grenzabstand der Betonelemente richtigerweise als vorschriftskonform beurteilt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid ist zu bestätigen. 3. Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens