die Ausgestaltung der Umgebung und des Grenzbereichs zur Parzelle Nr. G.________ deuten im Gegenteil auf eine Abgrabung auf der Parzelle Nr. F.________ hin. Es würde auch nicht einleuchten, weshalb bei einem gegen Westen abfallen Gelände im Osten einer Parzelle eine Aufschüttung vorgenommen werden sollte.