Das Vorgehen der Vorinstanz und ihre Sachverhaltsfeststellungen sind daher nicht zu beanstanden. Sie hat sich zwar nicht damit auseinandergesetzt, ob die damalige Baubewilligung einen Vorbehalt im Sinne von Art. 97 Abs. 2 Bst. a aBauV enthält und auf das ursprüngliche Terrain im Sinne dieser Bestimmung abzustellen ist, oder ob mangels Vorbehalt der damalige natürliche Geländeverlauf der Umgebung massgebend ist (Art. 97 Abs. 2 Bst. c aBauV). Dies ist aber unerheblich: