Da die Fotos aus dieser Zeit zeigen, dass das Terrain im Bereich der Grenzen der genannten Parzellen vor deren Bebauung eben war, ging die Vorinstanz zu Recht für den gesamten Bereich von einer Höhe der Aufschüttung von 0.55 Metern aus. Ein noch genauerer Verlauf des damaligen Terrains im massgebenden Bereich könnte heute kaum mehr eruiert werden. Die Gebäude auf den angrenzenden Parzellen Nr. G.________ und Nr. F.________ wurden später realisiert. Deren Pläne können daher keine Auskunft über das ursprüngliche Terrain der Parzelle Nr. D.________ geben. Das Vorgehen der Vorinstanz und ihre Sachverhaltsfeststellungen sind daher nicht zu beanstanden.