d) Entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin ist somit ohne weiteres nachvollziehbar, wie die Vorinstanz das massgebende Terrain bzw. die Höhe der Aufschüttung eruiert und die notwendige Rückversetzung bzw. die zulässige Höhe der Sichtschutzelemente beurteilt hat. Sie hat sich dabei in erster Linie auf einen Baugesuchsplan aus dem Jahr 1986 abgestützt, der für die Erstellung des Gebäudes auf der Parzelle Nr. D.________ massgebend war. Dieser Plan zeigt das damals bestehende gewachsene Terrain längs der Südwestfassade des Gebäudes bis zur nordwestlichen Parzellengrenze.