Die Vorinstanz kam gestützt darauf zum Schluss, die zu berücksichtigende Höhe der Betonelemente betrage 2.2 Meter (Höhe 1.65 Meter ab fertigem Boden zuzüglich Terrainaufschüttung von 0.55 Meter). Da Einfriedungen mit einer Höhe über 1.2 Meter um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen seien, müssten die Betonelemente mindestens einen Abstand von einem Meter zur Parzellengrenze einhalten. Die Sichtschutzelemente hielten diesen Abstand ein und seien deshalb nicht zu hoch. RA Nr. 110/2019/15 7