Die Vorinstanz erachtete das ursprüngliche gewachsene Terrain der Parzelle Nr. D.________ vor deren Überbauung als massgebend. Sie stützte sich bei dessen Bestimmung auf die vom Beschwerdegegner mit seiner Stellungnahme zur Einsprache eingereichten Unterlagen zur Bebauung der Parzelle. Es handelt sich um eine Kopie des Baugesuchsplanes "Südwestfassade" vom 11. Dezember 1986 mit Einzeichnung des gewachsenen und des neuen Terrains, ein Foto vom Februar 1987, welches das unbebaute Grundstück und die Profile des geplanten Gebäudes zeigt, sowie ein Foto vom Juni 1993, auf dem das fertig erstellte Gebäude sowie die noch unbebaute Nachbarparzelle Nr. F.________ zu sehen sind.