Es ist unbestritten, dass bei der Bebauung der Parzelle Nr. D.________ Ende der 1980er-Jahre das Terrain teilweise durch Auffüllungen gehoben wurde. Die Fotos in den Akten zeigen denn auch einen sichtbaren Niveauunterschied zwischen der Parzelle Nr. D.________ und den westlich angrenzenden Nachbarparzellen. Das massgebende Terrain, ab dem zu messen ist, bestimmt sich daher nach Art. 97 Abs. 2 aBauV.