Laut Art. 79k Abs. 1 EG ZGB dürfen Einfriedungen wie Holzwände, Mauern, Zäune mit einer Höhe bis zu 1.2 Meter, gemessen vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus, an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 Meter (Art. 79k Abs. 2 EG ZGB).