b) Die Parzelle Nr. D.________ befindet sich im Perimeter der Überbauungsordnung "Gewerbezone E.________".7 Die Sonderbauvorschriften der Überbauungsordnung enthalten keine Bestimmungen über den Grenzabstand von Einfriedungen, weshalb dafür gemäss Art. 3 der Sonderbauvorschriften die Vorschriften des Baureglementes der Gemeinde Ipsach (GBR)8 zur Anwendung kommen. Gemäss Art. 3.8 Abs. 3 GBR gelten für Einfriedigungen, Stützmauern, Böschungen sowie Abort- und Düngegruben die Bestimmungen der Art. 79 ff. EG ZGB9 auch als öffentlich-rechtliche Bestimmungen der Gemeinde.