Die Vorinstanz kam zum Schluss, die Betonelemente seien genügend von der Parzellengrenze zurück versetzt und hielten die massgebenden Vorschriften betreffend Höhe und Abstand ein. Die Beschwerdeführerin kritisiert, es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Vorinstanz das natürliche gewachsene Terrain bzw. die Höhe der Aufschüttung eruiert habe.