Die Beschwerdeschrift der Beschwerdeführerin enthält keinen eigentlichen Antrag und die darin enthaltene Begründung ist sehr knapp. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin und den in der Beschwerde enthaltenen Fotos ergibt sich aber in genügender Weise, dass die Beschwerdeführerin der Meinung ist, die Gemeinde habe die Höhe des massgebenden Terrains und damit die Höhe der Sichtschutzelemente falsch beurteilt. Daher seien die Sichtschutzelemente zu hoch und es sei die Baubewilligung aufzuheben und der Bauabschlag zu erteilen. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Höhe der Sichtschutzelemente und Grenzabstand