aller Unterlagen die Einsprache hätte zurückziehen können. 4. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen a) Angefochten ist ein Bauentscheid. Laut Art. 40 BauG2 kann er innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.