Übrigen sei im Bauentscheid ausführlich festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin alle Unterlagen erhalten habe, auf die sich der Bauentscheid stütze. Aus diesen ergebe sich, welche Kriterien eingehalten werden müssten und weshalb diese durch das Zurückversetzen der Sichtschutzelemente eingehalten seien. Da sich bereits aus den der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren zugestellten Unterlagen die Erklärungen ergäben, welche die Beschwerdeführerin nun von der BVE fordere, sei es sachgerecht, der Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Ihr seien auch die Kosten des Einspracheverfahrens aufzuerlegen, da sie nach Zusendung