2. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 22. Januar 2019 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der Baubewilligung und die Erteilung des Bauabschlags und macht geltend, es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Gemeinde den gewachsenen Boden beurteilt bzw. die Höhe der Aufschüttung bei der Bauparzelle eruiert habe.