geltend, die Parzelle Nr. D.________ sei massiv aufgeschüttet worden, zwei Meter höher als der natürlich gewachsene Boden, und die Sichtschutzelemente seien daher zu hoch. Der Beschwerdegegner reichte daraufhin eine Stellungnahme ein, in der er erläuterte, welche Vorschriften für die Höhe und die Abstände von Mauern und Zäunen gälten, welches Terrain massgebend sei und dass ein Bauplan aus dem Jahre 1986 eine Aufschüttung von maximal 0.55 Meter zeige. Die Gemeinde Ipsach stellte der Beschwerdeführerin diese Stellungnahme am 17. Dezember 2018 mit sämtlichen vom Beschwerdegegner eingereichten Beilagen zu und gab ihr Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen.