3. Die Vorakten und die Projektänderungspläne vom 14. April 2020 (dreifach) gehen an das Regierungsstatthalteramt Thun. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'850.00 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 5. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 6'973.65 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 14 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 8/10 BVD 110/2019/159