Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG14). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als knapp überdurchschnittlich zu werten, da nach dem Schriftenwechsel ein Beweisverfahren durchgeführt wurde und sich die Beteiligten daneben auch noch zur angekündigten Rückweisung der eingereichten Projektänderung zu äussern hatten.