- Allenfalls werden aufgrund der vorgenommenen Änderungen bzw. der noch vorzunehmenden Änderungen (Hauszufahrt) auch in weiteren Bereichen neue Prüfungen nötig (Gewässerschutzbewilligung, Anschlussbewilligungen). d) Die Projektänderung ist daher noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVD, die erforderlichen formellen Schritte und die Neubeurteilung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid vom 26. August 2019 wird daher aufgehoben und das Projektänderungsgesuch wird gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD und Art. 72 Abs. 1 VRPG zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die hängige Beschwerde wird gegenstandslos.