- Hauszufahrt und Hausanschlüsse gemäss Art. 106 Abs. 3 BauG sind als Bestandteil des Bauvorhabens, dem sie dienen sollen, von der Bauherrschaft in den Projektplänen darzustellen.10 Zwar ist aus den Unterlagen und den von der Vorinstanz bewilligten Plänen erkennbar, dass die Hauszufahrt zum umstrittenen Bauvorhaben vom M.________weg über den Grünstreifen der Parzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. K.________ nordöstlich des geplanten Mehrfamilienhauses vorgesehen ist. Auch besteht auf dieser Parzelle ein Wegrecht zugunsten der Bauparzelle Sigriswil Grundbuchblatt Nr. J.___