Projektbezogene Fragen wie etwa die Frage der Hauszufahrt seien im weiteren Verfahren vom dem Regierungsstatthalteramt zu klären; sie hätten von keinem entsprechenden Vorhaben Kenntnis. Die Projektänderung werde grundsätzlich unterstützt. Der Beschwerdegegner hält in seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2020 fest, es liege grundsätzlich im Ermessen der BVD, das Dossier zur Weiterbehandlung der Projektänderung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er sei der Ansicht, dass die Hauszufahrt Gegenstand des Baugesuches gewesen sei.