7. Mit Verfügung vom 1. Mai 2020 führte das Rechtsamt aus, aufgrund einer summarischen Prüfung erwäge es, das geänderte Vorhaben als Projektänderung entgegenzunehmen und diese Projektänderung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD5 und Art. 72 Abs. 1 VRPG6 zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei aufgrund einer provisorischen 2 Entscheid BVE 110/2018/30 vom 29. August 2018. 3 Vorakten (bbew 65/2019). 4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion