Die Beschwerdeführerin unterliegt daher zu grossen Teilen und hat grundsätzlich vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 3'273.35 zu tragen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden musste. Dies stellt einen besonderen Umstand dar. Es rechtfertigt sich, dafür einen Zehntel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 409.20, auszuscheiden. Dieser Betrag ist von den von der Beschwerdeführerin zu tragenden Verfahrenskosten abzuziehen. Die Beschwerdeführerin hat somit Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'864.15 zu tragen. Da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst.