b) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin hat zu Recht die Höhe der Kosten des Baubewilligungsverfahrens gerügt. Insofern gilt sie als obsiegend. Im Hauptpunkt, der Frage der Rechtmässigkeit des Bauabschlags, ist ihre Beschwerde jedoch abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin unterliegt daher zu grossen Teilen und hat grundsätzlich vier Fünftel der Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 3'273.35 zu tragen.