a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Für besondere Untersuchungen, Gutachten und dergleichen können zusätzliche Gebühren erhoben werden (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Die Pauschalgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV). Für den Augenschein vom 11. Februar 2020 wird in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 GebV eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300.– erhoben. Hinzu kommen die Kosten des Wirtschaftlichkeitsgutachtens von Fr. 2'191.70 (gemäss Rechnung der G.________ AG vom 14. April 2020). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren betragen somit Fr. 4'091.70.