Die Vorinstanz hielt dementsprechend in ihrem Entscheid fest, der BHS habe anstelle eines Fachberichts eine Einsprache eingereicht. Sie prüfte die Einsprachebefugnis des BHS und kam zum Schluss, die Einsprache werde gutgeheissen. Die Vorinstanz hat somit die Eingabe des BHS als Einsprache behandelt. Sie hätte daher der Beschwerdeführerin die Fallpauschale des BHS in der Höhe von Fr. 180.00 nicht in Rechnung stellen dürfen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Die Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens sind neu auf Fr. 824.20 festzusetzen. 8. Kosten