b) Mit Schreiben vom 10. Mai 2019 ersuchte die Gemeinde den BHS, einen «Amts- resp. Mitbericht» einzureichen.40 Am 13. Juni 2016 reichte der BHS ein als «Einsprache» bezeichnetes Schreiben ein.41 In seiner Eingabe vom 13. Juni 2019 stützt sich der BHS explizit auf Art. 35 Abs. 2 BauG und führt aus, er sei zur Einsprache berechtigt und reiche diese fristgerecht und begründet ein. Sowohl der Titel der Eingabe als auch die Ausführungen zur Einsprachelegitimation lassen klar darauf schliessen, dass der BHS keinen Fachbericht, sondern eine Einsprache einreichte. Die Vorinstanz hielt dementsprechend in ihrem Entscheid fest, der BHS habe anstelle eines Fachberichts eine Einsprache eingereicht.