j) Zusammenfassend ergibt sich dass eine Sanierung des umstrittenen Bauernhauses mit der Erstellung von zwei Wohnungen im Wohnteil und dem Einbau von weiteren zwei Wohnungen im Ökonomieteil wirtschaftlich tragbar und der Erhalt des Gebäudes der Beschwerdegegnerin zumutbar ist. Das Abbruchverbot, das im öffentlichen Interesse liegt, ist somit verhältnismässig. Die Vorinstanz hat daher zu Recht dem Abbruchgesuch den Bauabschlag erteilt. 7. Kosten des Baubewilligungsverfahrens