h) Für die Ermittlung der erzielbaren Mietzinserträge bzw. Verkaufserlöse nahm der Gutachter nicht die BGF als Grundlage, sondern die Nettonutzfläche NNF. Gestützt auf seine langjährige Erfahrung nahm er an, dass die NNF 85% der Bruttogeschossfläche, d.h. B.________ m2, betrage.38 Dies ist nicht zu beanstanden. Da die Begutachtung ohne konkretes Umbauprojekt erfolgte und daher keine genaue Berechnung der Innenwände etc. möglich war, musste der Gutachter eine pauschale Berechnungsmethode mit Erfahrungswerten wählen.