vgl. Zeichnung "Vorschlag Expert Schnitt D-D"). Die vom Gutachter ohne Kenntnis des neuen, detaillierteren Planes der Beschwerdegegnerin angenommenen Flächen entsprechen annähernd den vorstehend genannten Flächen. So nahm der Gutachter zur Berechnung der Sanierungskosten eine Gesamtfläche im Dachgeschoss von 187.5 m2 an, bei der Ertragswertberechnung eine BGF von 93 m2. Die vom Gutachter ermittelte BGF von insgesamt 619 m2 ist daher nicht zu beanstanden.