Der Gutachter ging somit richtigerweise davon aus, dass im Dach- und Tennbereich zusätzliche BGF erstellt werden kann. Geht man von dem von der Beschwerdeführerin mit ihren Schlussbemerkungen eingereichten Plan aus, kann im Dachgeschoss ein Boden mit einer Fläche von insgesamt 173 m2 erstellt werden (27.48 Gebäudelänge x 6.3 m Breite Dachgeschossboden, vgl. Zeichnung "Vorschlag Expert Schnitt D- D"). Davon kann eine Fläche von rund 107 m2, die eine Raumhöhe über 1.5 m aufweist, als BGF berücksichtigt werden (Gebäudelänge 27.48 x 3.9 m Breite mit lichter Höhe über 1.5 m; vgl. Zeichnung "Vorschlag Expert