Anders als die Beschwerdeführerin meint, darf aber auch im Obergeschoss des Tennbereichs und im Dachgeschoss Wohnfläche erstellt werden. Die KDP hat festgehalten, das Tenn könne auch auf zwei Wohnungen aufgeteilt werden (EG und OG), wichtig sei nur, dass die äussere Erscheinung das Tenn als Element darstelle.36 Die denkmalpflegerischen Interessen stehen auch einem Dachausbau bzw. der notwendigen Belichtung von Wohnraum im Dachbereich nicht entgegen. Zum Einen weist die besonders schützwürdige Ostfassade im Dachgeschoss bereits ein Fenster auf. Ein Eingriff in diese aus Sicht des Denkmalschutzes wichtige Fassade ist daher nicht notwendig.