Es bestehen somit hinsichtlich der Flächen keine relevanten Abweichungen zum ersten Plan bzw. zur Annahme des Gutachters. Der Grund, wieso die Beschwerdeführerin von einer geringeren BGF-Fläche als der Gutachter ausgeht – sie berechnet in ihrem neuen Plan eine BGF von insgesamt nur 514.01 m2 für das ganze Gebäude – liegt darin, dass sie einerseits im Obergeschoss im Bereich des Tenns und andererseits im Dachgeschoss keine Flächen hinzurechnete. Anders als die Beschwerdeführerin meint, darf aber auch im Obergeschoss des Tennbereichs und im Dachgeschoss Wohnfläche erstellt werden.