zusätzliche nutzbare BGF-Fläche geschaffen werden kann. Bei der Berechnung der Sanierungskosten ging er dabei von 187.5 m2 aus. Für die Berechnung des Miet- bzw. Verkaufsertrages berücksichtigte er aber nur rund die Hälfte davon, nämlich 93 m2. Dies ergibt die von ihm angenommene BGF-Gesamtfläche von 619 m2 (263 m2 + 263 m2 + 93 m2). Die Beschwerdeführerin weist in ihrem neuen, mit den Schlussbemerkungen eingereichten Plan35 für das Erdgeschoss eine BGF von 264.2 m2 aus (Wohnteil 61.4 m2, Ökonomieteil im Erdgeschoss 62.6 m2 + 56.6 m2 + 50.4 m2 + 33.2m2 = 202.8 m2). Es bestehen somit hinsichtlich der Flächen keine relevanten Abweichungen zum ersten Plan bzw. zur Annahme des Gutachters.