Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Beurteilung des Gutachters nicht zu entkräften: Der Gutachter ging bei seinen Berechnungen von einer BGF-Fläche für Erdgeschoss und Obergeschoss von je 263 m2 aus. Dabei stützte er sich auf die Angaben des von der Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz eingereichten Plans «Abbruchgesuch / Volumenplan» vom 29. Oktober 2018 / 8. Mai 2019. Darin berechnete die Beschwerdeführerin für ein Geschoss eine BGF-Fläche von 263 m2 (51.77 m2 plus 46.11 m2 plus 54.46 m2 plus 111.37 m2, vgl. rechte Spalte des Plans). Weiter ging der Gutachter davon aus, dass im Dachgeschoss bzw. Estrichbereich